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Einheitlicher Verwaltungsakt mit Dauerwirkung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB IAAAG-98295 Der Bewilligungsbescheid nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EigZulG stellt einen einheitlichen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung und keine Sammlung von Einzelbescheiden dar. Die Änderung bzw. Aufhebung ist insgesamt rechtswidrig, wenn sie einen Rechtsfehler aufweist. Das Erschleichen der Eigenheimzulage stellt keine „Steuerhinterziehung“ i. S. der §§ 370, 378, 71 AO dar, so dass die verlängerte Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO nicht greift ( NWB DAAAG-86024).
Ausführlicher Beitrag s. .
Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 AO)
[i]Erschleichen einer Subvention keine SteuerhinterziehungDas Erschleichen der Eigenheimzulage stellt keine Steuerhinterziehung i. S. der §§ 370, 378, 71 AO dar. Die Steuerhinterziehung wird in den §§ 370, 378 AO legaldefiniert, nicht erfasst wird daher das „Erschleichen der Eigenheimzulage“. Die verlängerte Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO gilt daher nicht.
Einheitlicher Verwaltungsakt mit Dauerwirkung
[i]§ 11 Abs. 2 bis 5 EigZulG ermöglicht Durchbrechung der formellen EinheitDer Bewilligungsbescheid nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EigZulG stellt einen einheitlichen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 bis 5 EigZulG ermöglicht punktuelle Änderungen und die Durchbrechung der von § 11 Abs. 1 Satz 1 EigZulG für den Bewilligungsbescheid angeordneten formellen Einheit. Auch der Aufhebungs- bzw. Änderungsbescheid, mit dem ein „einheitlicher ...