§ 23 Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz [1]
Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 21 Abs. 4 einen Arbeitnehmer in Druckluft beschäftigt oder,
entgegen § 21 Abs. 5 Pausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt.
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GAAAG-98235
1Anm. d. Red.: § 23 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1384) mit Wirkung v. .