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Steuerstrafrecht; | Festsetzung von Hinterziehungszinsen (§§ 153, 235, 370 AO; § 37 EStG)
Dem rkr. (EFG 1989, 491) sind folgende Leitsätze vorangestellt: (1) Auch ESt-Vorauszahlungen können Gegenstand einer Steuerhinterziehung sein. (2) Wer als Stpfl. auf Anfrage des FA Auskunft über seine voraussichtlichen Umsätze erteilt, ist verpflichtet, diese Auskunft zu berichtigen, wenn sie unrichtig ist und es dadurch zu einer Steuerverkürzung kommen kann (§ 153 Abs.1 Nr.1 AO). (3) Ob eine Erklärung unrichtig ist, beurteilt sich nach objektiven Gesichtspunkten. Auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Stpfl. kommt es nicht an. Für das Bestehen der Anzeigepflicht nach § 153 Abs.1 Nr.1 AO genügt es, daß der Stpfl. die Umstände kennt, die seine Rechtspflicht begründen (Garantenstellung) und sich des steuerverkürzenden Erfolgs seines Handelns bewußt ist.