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OLG München Beschluss v. - 34 Wx 273/16

Gesetze: BGB § 164; BGB § 173; GBO § 29 Abs. 1; GBO § 35

Leitsatz

Leitsatz:

GBO § 29 Abs. 1, § 35

Grundbuchverfahrensrechtlich ist der Nachweis der Verfügungsbefugnis durch öffentliche Urkunden positiv und vollständig zu erbringen. Wird der der transmortalen Vollmacht innewohnende Rechtsschein dadurch zerstört, dass der Bevollmächtigte zugleich erklärt, Alleinerbe der Vollmachtgeberin zu sein und als solcher zu handeln, ist die Verfügungsbefugnis ohne den Erbennachweis gemäß § 35 GBO nicht belegt (insoweit Anschluss an I-15 W 79/12).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 3381 Nr. 46
NJW 2016 S. 8 Nr. 43
WAAAG-98179

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OLG München, Beschluss v. 31.08.2016 - 34 Wx 273/16

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