1. Sowohl für den Tatbestand des § 46 Abs. 2a SGB VI ("nicht mindestens ein Jahr") als auch hinsichtlich des Vorliegens der "besonderen Umstände" ist es unerheblich, ob die Eheleute bei der Eheschließung damit gerechnet haben, dass der Versicherte das erste Jahr nach der Eheschließung überleben wird.
2. Die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung sind auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die vermutete Versorgungsabsicht bereits dann zwingend widerlegt ist, wenn einer der Ehegatten behauptet, nicht überwiegend den Zweck verfolgt zu haben, der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen.
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