BioStoffV Anhang III: Zusätzliche
			 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der Biotechnologie 
			 
Anhang III: Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der Biotechnologie [1]
Es gelten die Anforderungen nach Anhang II. Für Tätigkeiten mit Biostoffen in bioverfahrenstechnischen Apparaturen, zum Beispiel Bioreaktoren und Separatoren, gilt darüber hinaus:
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A Schutzmaßnahmen  | B Schutzstufen  | ||
2  | 3  | 4  | |
1. Die
				  Apparatur muss den Prozess physisch von der Umwelt trennen.  | verbindlich  | verbindlich  | verbindlich  | 
2. Die
				  Apparatur oder eine vergleichbare Anlage muss innerhalb eines entsprechenden
				  Schutzstufenbereichs liegen.  | verbindlich  | verbindlich  | verbindlich  | 
3. Die Prozessabluft der Apparatur muss so behandelt
				  werden, dass ein Freisetzen von Biostoffen  | minimiert wird.  | verhindert wird.  | zuverlässig verhindert wird.  | 
4. Das
				  Öffnen der Apparatur zum Beispiel zur Probenahme, zum Hinzufügen von Substanzen
				  oder zur Übertragung von Biostoffen muss so durchgeführt werden, dass ein
				  Freisetzen von Biostoffen  | minimiert wird.  | verhindert wird.  | zuverlässig verhindert wird.  | 
5.
				  Kulturflüssigkeiten dürfen zur Weiterverarbeitung nur aus der Apparatur
				  entnommen werden, wenn die Entnahme in einem geschlossenen System erfolgt oder
				  die Biostoffe durch wirksame physikalische oder chemische Verfahren inaktiviert
				  worden sind.  | verbindlich  | verbindlich  | verbindlich  | 
6. Dichtungen an der Apparatur müssen so beschaffen
				  sein, dass ein unbeabsichtigtes Freisetzen von Biostoffen  | minimiert wird.  | verhindert wird.  | zuverlässig verhindert
				  wird.  | 
7. Der gesamte Inhalt der Apparatur muss aufgefangen werden
				  können.  | verbindlich  | verbindlich  | verbindlich  | 
Anmerkung:
Gemäß
			 § 10 Absatz 1 sind die als empfohlen bezeichneten Schutzmaßnahmen dann zu
			 ergreifen, wenn dadurch die Gefährdung der Beschäftigten verringert werden
			 kann.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  DAAAG-98087
1Anm. d. Red.: Anhang III i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3115) mit Wirkung v. ..