BioStoffV § 12
Abschnitt 3: Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
§ 12 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in der jeweils geltenden Fassung gilt auch für den in § 2 Absatz 9 Satz 2 genannten Personenkreis.
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DAAAG-98087