Steuerliche Gewinnermittlung; (BStBl 2018 II S. 702) zu Rückstellungen für den sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitvereinbarungen
Bezug: (BStBl 2007 I S. 297)
Der (BStBl 2018 II S.702) entschieden, dass für den sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitregelungen nach § 5 Absatz 7 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) mangels wirtschaftlicher Verursachung keine Rückstellungen passiviert werden dürfen. Nach Ansicht des BFH ist der tatsächliche Eintritt der Rentenkürzung wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für die Entstehung des Abfindungsanspruches.
Die Entscheidung des BFH steht im Widerspruch zu Randnummer 15 des (BStBl 2007 I S. 297), wonach für den Nachteilsausgleich im Zusammenhang mit einer Minderung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine ratierlich anzusammelnde Rückstellung gebildet werden kann.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Randnummer 15 des (BStBl 2007 I S. 297) wie folgt gefasst:
„4. Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers (sog. Nachteilsausgleich)
Verpflichtet sich der Arbeitgeber, in der Freistellungsphase oder nach dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses einen zusätzlichen Ausgleichsbetrag zu zahlen (sog. Nachteilsausgleich, z. B. für finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung der beruflichen Tätigkeit), ist es nicht zu beanstanden, diese Verpflichtung erstmals am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Beschäftigungsphase beginnt, mit dem versicherungsmathematischen Barwert nach § 6 EStG unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,5 % zurückzustellen und bis zum Ende der Beschäftigungsphase ratierlich anzusammeln.
Für Nachteilsausgleichsverpflichtungen, die den Eintritt eines bestimmten Ereignisses voraussetzen, dürfen keine Rückstellungen passiviert werden. Das gilt auch dann, wenn am Bilanzstichtag der Eintritt des Ereignisses wahrscheinlich ist (z. B. Nachteilsausgleichsansprüche aufgrund einer Minderung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, BStBl 2018 II S. 702).”
Die Neufassung von Randnummer 15 des (BStBl 2007 I S. 297) ist erstmals bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen anzuwenden, die nach dem Tag der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt beginnen. Die auf Basis der bisherigen Randnummer 15 passivierten Rückstellungen können planmäßig bis zur Auszahlung oder dem Wegfall des Nachteilsausgleichs weitergeführt werden.
BMF v. - IV C 6 - S 2175/07/10002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2018 I Seite 1112
BB 2019 S. 686 Nr. 12
DStR 2018 S. 2271 Nr. 43
EStB 2018 S. 469 Nr. 12
GStB 2019 S. 4 Nr. 1
KoR 2018 S. 599 Nr. 12
StB 2018 S. 391 Nr. 12
PAAAG-97996