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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 982/09

Gesetze: EStG § 49 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 50a Abs. 4

Einkünfteerzielungsabsicht bei beschränkt Steuerpflichtigen

Leitsatz

  1. Zuordnung einer bestimmten Leistung zur steuerrechtlich relevanten Einkünfteerzielung oder zur Liebhaberei muss bei beschränkt Steuerpflichtigen nach denselben Kriterien beurteilt werden wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen.

  2. Nach dem Grundsatz der einheitlichen Betrachtung ist bei der Frage nach der Einkünfteerzielungsabsicht bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht allein auf die Inlandstätigkeit abzustellen.

  3. Das Finanzamt trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht.

  4. Der Status einer Gesellschaft als Non-Profit-Organisation spricht für eine fehlende Einkünfteerzielungsabsicht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:FGHE:2018:0727.4K982.09.00

Fundstelle(n):
IStR 2018 S. 604 Nr. 15
KAAAG-97963

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 27.07.2010 - 4 K 982/09

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