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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 1709/15 EFG 2018 S. 1294 Nr. 15

Gesetze: EStG §§ 19, EStG § 42 Buchst. d, AO § 162, LStDV § 1

Arbeitnehmereigenschaft von sog. Telefoninterviewern

Leitsatz

  1. Die nach Zeit bemessene Vergütung von Televisioninterviewern, die in Räumen mit technischen Einrichtungen des Auftraggebers nach vorgegebenen Fragebögen Telefoninterviews durchführen, die von sog. Supervisoren mitgehört werden, ist als Arbeitslohn im Sinne des §§ 19 EStG zu qualifizieren.

  2. Bei der Inanspruchnahme des Arbeitgebers mit Haftungsbescheid für die Lohnsteuer ist die dem Haftungsbescheid zugrunde liegende Lohnsteuer für jeden Arbeitnehmer einzeln zu ermitteln bzw. zu schätzen.

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1294 Nr. 15
KÖSDI 2018 S. 20899 Nr. 9
AAAAG-97962

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 29.11.2017 - 4 K 1709/15

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