Finanzgericht Düsseldorf
Urteil v. - 3 K 2728/16 G EFG 2018 S. 1816 Nr. 21
Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d, GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. E, HGB § 247 Abs. 2
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Aufwendungen eines Reiseveranstalters für Hotelkontingente: Einordnung des Reisevorleistungseinkaufs
als fiktives Anlage- oder Umlaufvermögen
Leitsatz
Die Aufwendungen eines Reiseveranstalters für Hotelkontingente im Rahmen seines Reisevorleistungseinkaufs können nicht als
Mietaufwand für die Benutzung von (un)beweglichen Wirtschaftsgütern des fiktiven Anlagevermögens im Eigentum eines anderen
dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden, da die eingekaufte Nutzungsmöglichkeit der Hotelzimmer bei wirtschaftlicher Betrachtung
aufgrund der hierbei ausgeübten Vermittlungsfunktion eher als fiktives Umlaufvermögen einzuordnen ist (a.A. , EFG 2016, 925).
Soweit nur eine Anwartschaft des Reiseveranstalters im Rahmen eines Kontingentvertrags besteht und das konkrete Hotelzimmer
erst mit der Buchung des Kunden verbindlich angemietet wird, ist eine zufällige Auswahlentscheidung des Kunden anzunehmen,
die der Annahme fiktiven Anlagevermögens entgegensteht (Abgrenzung zum , BFH/NV 2017,
388).
Fundstelle(n): DB 2018 S. 16 Nr. 41 DB 2018 S. 2672 Nr. 44 DStR 2019 S. 8 Nr. 8 DStRE 2019 S. 502 Nr. 8 DStZ 2019 S. 55 Nr. 3 EFG 2018 S. 1816 Nr. 21 GStB 2018 S. 413 Nr. 12 KoR 2018 S. 598 Nr. 12 KÖSDI 2018 S. 20979 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2018 S. 3139 GAAAG-97960
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 24.09.2018 - 3 K 2728/16 G
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