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Steuerliche Implikationen bei atypisch stiller Beteiligung an einer Personengesellschaft
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB XAAAG-97911 Aufgrund einer investitionsstärkenden Geldmarktpolitik sowie einer langanhaltenden Niedrigzinsphase erfreuen sich insbesondere Finanzinvestoren sowie vermögende Privatpersonen anhand (atypisch) stiller Beteiligung an Personengesellschaftsstrukturen. Die gängigen Besteuerungsfolgen im Zusammenhang [i]Gehrmann, Stille Gesellschaft, infoCenter NWB NAAAB-13233 mit (atypisch) stillen Beteiligungsverhältnissen sind marktübergreifend bekannt und durch die Rechtsprechung des BFH wegweisend gekennzeichnet, jedoch nach wie vor stark von den Umständen des Einzelfalls abhängig. In der konkreten Besteuerungspraxis scheinen hierbei insbesondere Rechtsfolgen bei Beendigung einer (atypisch) stillen Personengesellschaftsbeteiligung durch Kündigung oder nachfolgende Strukturmaßnahmen von Bedeutung.
Ausführlicher Beitrag s. .
Gründung und Besteuerung
[i]Mitunternehmerstellung eines UnterbeteiligtenEin stiller Gesellschafter ist bekanntlich nur dann Mitunternehmer, wenn er Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann. Für die Annahme einer (atypisch) stillen Gesellschaft reicht es jedenfalls nicht aus, dass sie lediglich im Vertragswerk als solche bezeichnet wird. In diesem Zusammenhang entsteht grds. eine doppelstöckige Pers...