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Online-Nachricht - Donnerstag, 25.10.2018

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug bei Kfz-Finanzierungsleistungen (EuGH)

Der EuGH hat zum Vorsteuerabzug bei Kfz-Lieferungen und Kfz-Finanzierungsleistungen in der Sache Volkswagen Financial Services Ltd entschieden ().

Die Vorlagefrage: Der Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs möchte wissen, ob Art. 168 und Art. 173 Abs. 2 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen sind, dass zum einen die Gemeinkosten für Ratenkaufgeschäfte mit beweglichen Sachen -wie die im Ausgangsverfahren streitigen Geschäfte - selbst dann, wenn sie nicht in den vom Kunden für die Bereitstellung der betreffenden Ware geschuldeten Betrag - also in den steuerbaren Umsatzanteil - eingerechnet werden, sondern in den für die Finanzierung des Geschäfts geschuldeten Zinsbetrag - also in den steuerbefreiten Umsatzanteil -, trotzdem für Zwecke der Mehrwertsteuer ein Kostenelement dieser Bereitstellung darstellen, und dass zum anderen die Mitgliedstaaten eine Aufteilungsmethode anwenden können, die den Anfangswert der betreffenden Ware bei Bereitstellung außer Acht lässt.

Hierzu führten die Richter des EuGH weiter aus:

  • Art. 168 und Art. 173 Abs. 2 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie sind dahin auszulegen, dass zum einen Gemeinkosten für Ratenkaufgeschäfte mit beweglichen Sachen selbst dann, wenn sie nicht in den vom Kunden für die Bereitstellung der betreffenden Ware geschuldeten Betrag eingerechnet werden, sondern in den für die Finanzierung des Geschäfts geschuldeten Zinsbetrag, trotzdem für Zwecke der Mehrwertsteuer ein Kostenelement dieser Bereitstellung darstellen.

  • Zum anderen sind die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, eine Aufteilungsmethode anzuwenden, die den Anfangswert der betreffenden Ware bei Bereitstellung außer Acht lässt, weil diese Methode keine präzisere Aufteilung als die auf dem Umsatzschlüssel beruhende Methode gewährleistet.

Quelle: EuGH, Urteil v. 18.10.2018 - C-153/17 (il)

Fundstelle(n):
SAAAG-97888