GenDG § 27

Abschnitt 8: Schlussvorschriften

§ 27 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die §§ 6, 20 Abs. 3, die §§ 23 und 24 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) § 5 tritt am in Kraft.

(4) § 7 Abs. 3 tritt am in Kraft.

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EAAAG-97884