Online-Nachricht - Mittwoch, 24.10.2018

Einkommensteuer | Umfang der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG (BFH)

Stellt eine Personengesellschaft als Schuldner der Gewerbesteuer ihren Gesellschaftern aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung eine Erstattung von Gewerbesteuer in Rechnung, handelt es sich um eine Gewinnverteilungsabrede, die bei den betroffenen Gesellschaftern nicht zu Sonderbetriebsausgaben führt. Dies gilt auch im Rahmen der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob die gesellschaftsvertraglich geschuldete Erstattung der auf Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter einer Schifffahrtsgesellschaft entfallenden Gewerbesteuer an die Gesellschaft durch den nach der Tonnage ermittelten Gewinn der Gesellschaft abgegolten ist, oder als Sonderbetriebsausgabe der erstattungspflichtigen Gesellschafter berücksichtigt werden kann.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Bei der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG dürfen ausschließlich Aufwendungen, die in einem betrieblichen Veranlassungszusammenhang (§ 4 Abs. 4 EStG) mit Vergütungen i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG stehen, als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt werden.

  • Stellt eine Personengesellschaft als Schuldner der Gewerbesteuer ihren Gesellschaftern aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung eine Erstattung von Gewerbesteuer in Rechnung, handelt es sich um eine Gewinnverteilungsabrede, die bei den betroffenen Gesellschaftern nicht zu Sonderbetriebsausgaben führt.

  • Dies gilt auch im Rahmen der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
JAAAG-97852