§ 2 Bereitstellung und Benutzung [1]
(1) Unbeschadet seiner Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes darf der Arbeitgeber nur persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten bereitstellen, die
den Anforderungen der Verordnung „(EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl L 81 vom , S. 51) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen,
Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen,
für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und
den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen.
(2) 1Persönliche Schutzausrüstungen müssen den Beschäftigten individuell passen. 2Sie sind grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt. 3Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Beschäftigte, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht auftreten.
(3) Werden mehrere persönliche Schutzausrüstungen gleichzeitig von einer oder einem Beschäftigten benutzt, muß der Arbeitgeber diese Schutzausrüstungen so aufeinander abstimmen, daß die Schutzwirkung der einzelnen Ausrüstungen nicht beeinträchtigt wird.
(4) Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung trägt der Arbeitgeber dafür Sorge, daß die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden.
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SAAAG-97849
1Anm. d. Red.: § 2 i. d. F. der VO v. (BGBl 2024 I Nr. 384) mit Wirkung v.