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Umsatzsteuer | Eintrittsgelder für den Einlass in einen Ferienpark
Die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG gilt laut nicht für ortsgebundene Schaustellungsunternehmen.
Dem Betreiber eines Freizeitparks mit verschiedenen Themenbereichen wurde die Umsatzsteuerermäßigung für die Eintrittsgelder nicht gewährt. Er erbringt den Besuchern gegenüber eine einheitliche nicht steuerbegünstigte Leistung und ist nach dem Verständnis des BFH nicht „Schausteller“ i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG. Der BFH hat keine verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen die Ungleichbehandlung von stationär und mobil betriebenen Schaustellerleistungen, weil die ein Reisegewerbe betreibenden Schausteller durch hohe Reise- und Beförderungskosten, Aufwendungen für den Auf- und Abbau und den rascheren Verschleiß ihrer Anlagen belastet sind. Das Unionsrecht ermöglicht es zwar, auc...