Verfahrensrecht | Zusammenveranlagung nach Einzelveranlagung (BFH)
Der BFH hat zur Möglichkeit der Zusammenveranlagung nach einer
zuvor durchgeführten bestandskräftigen Einzelveranlagung entschieden (; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Der Kläger hatte in seiner Einkommensteuererklärung für 2008 ein falsches Datum zum Ehestand eingegeben (verheiratet seit statt ). Weitere Angaben zur Ehefrau und zur Wahl der Veranlagungsart enthielt die Erklärung nicht. Die ESt wurde mit Bescheid v. gegenüber dem Kläger festgesetzt.
Anfang Januar 2012 beantragten der Kläger und seine Frau für das Jahr 2008 die Zusammenveranlagung. Dem Antrag war eine gemeinsame Einkommensteuererklärung der Eheleute beigefügt, das Datum der Eheschließung war nun zutreffend mit angegeben. Beigefügt war ferner der ESt-Bescheid der Ehefrau für 2008 vom . Für sie war eine besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung durchgeführt worden. Das FA lehnte den Antrag auf Zusammenveranlagung dem Kläger gegenüber ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das FG war der Auffassung, der Kläger habe in seiner ESt-Erklärung keines der Wahlrechte zur Ehegattenveranlagung ausgeübt.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Der Kläger hat den Antrag auf Zusammenveranlagung wirksam gestellt.
Erfüllen Ehegatten die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung (§ 26 Abs. 1 EStG), können sie nach der im Jahr 2008 geltenden Rechtslage zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG), Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) sowie der besonderen Veranlagung im Jahr der Eheschließung (§ 26c EStG) wählen und die einmal getroffene Wahl bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheides frei widerrufen.
Wird ein Steuerpflichtiger, der als Ehegatte nach § 26a EStG a.F. getrennt, nach § 26b EStG zusammen oder nach § 26c EStG a.F. besonders zu veranlagen ist, stattdessen rechtswidrig einzeln veranlagt, kann er dagegen innerhalb der Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 AO) Einspruch einlegen
Stattdessen kann er bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung auch die Durchführung eines anderen, wesensverschiedenen Veranlagungsverfahrens beantragen, also auch die Zusammenveranlagung mit seinem Ehegatten anstelle der erfolgten Einzelveranlagung.
Dieses Wahlrecht besteht auch dann, wenn einer der Ehegatten zuvor einzeln veranlagt wurde.
Die Zusammenveranlagung setzt in einem solchen Fall voraus, dass der Bescheid des anderen Ehegatten geändert werden kann.
Falls dieser bestandskräftig ist, kommt als Rechtsgrundlage § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch dann in Betracht, wenn der andere Ehegatte besonders veranlagt wurde.
Quelle: , NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
YAAAG-97808