BMF - IV C 1 - S 1980-1/16/10012 :009 BStBl 2018 I S. 1085

Investmentanteil-Bestandsnachweis nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 InvStG; Amtliches Muster

Nach § 8 Absatz 3 InvStG richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung des Investmentfonds aufgrund steuerbegünstigter Anleger nach dem Anteil, den die steuerbegünstigten Anleger am Gesamtbestand der Investmentanteile eines Investmentfonds halten. Dabei wird bei steuerabzugspflichtigen Einkünften auf das zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen gegebene Verhältnis der den steuerbegünstigten Anlegern zuzurechnenden Anteile zum Gesamtbestand der Investmentanteile abgestellt. Dagegen wird bei zu veranlagenden Einkünften auf das Verhältnis des durchschnittlichen Investmentanteilbesitzes steuerbegünstigter Anleger zum durchschnittlichen Gesamtbestand der Investmentanteile während des Geschäftsjahres des Investmentfonds abgestellt.

Für den Nachweis der Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 InvStG ist gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 InvStG ein Investmentanteil-Bestandsnachweis erforderlich.

Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist eine von der depotführenden Stelle des Anlegers nach Ablauf des Kalenderjahres nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Investmentanteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs oder der Veräußerung von Investmentanteilen während des Kalenderjahres.

Die Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 InvStG wird auf der Ebene des Investmentfonds gewährt. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis kann bei Bestehen von Anteilklassen nur je Anteilklasse erstellt werden. Auf Ebene des Fonds sind daher für die Beurteilung des Umfangs der Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 3 InvStG die Investmentanteil-Bestandsnachweise für alle Anteilklassen des Investmentfonds zusammenzufassen.

Anleger ist nach § 2 Absatz 10 InvStG derjenige, dem der Investmentanteil nach § 39 AO zuzurechnen ist. Nach § 8 Absatz 4 Nummer 1 InvStG muss der Anleger seit mindestens drei Monaten zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Investmentanteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile auf eine andere Person besteht (Dreimonatsfrist). Daher sind beispielsweise in Fällen von treuhänderisch gehaltenen Investmentanteilen keine Investmentanteil-Bestandsnachweise auszustellen, da zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum nicht zusammen bei einer Person vorliegen.

Für die Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 InvStG müssen die Anleger die Voraussetzungen des § 44a Absatz 7 Satz 1 EStG erfüllen (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, gemeinnützige oder mildtätige Stiftungen des öffentlichen Rechts oder kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts) oder vergleichbare ausländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat sein.

Die depotführende Stelle ist das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, das nach § 44 Absatz 1 Satz 3 und 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 4 EStG die Investmentanteile verwahrt oder verwaltet. Ausländische depotführende Stellen können ebenfalls den Investmentanteil-Bestandsnachweis ausstellen.

Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist nach Ablauf des Kalenderjahres zu erstellen. Er umfasst den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Kalenderjahres. Für den Investmentanteil-Bestandsnachweis für das Kalenderjahr 2018 umfasst er ausnahmsweise den Zeitraum vom bis , damit die Prüfung der Dreimonatsfrist des § 8 Absatz 4 Nummer 1 InvStG möglich ist. Für den Zeitraum vom 1. Oktober bis sind die Daten von der depotführenden Stelle zu bescheinigen, soweit sie bekannt sind.

Für jeden Investmentfonds ist ein gesonderter Investmentanteil-Bestandsnachweis zu erstellen. Zu- und Abgänge sind kalendertäglich darzustellen. Bei Erwerben oder Veräußerungen ist als Datum des Zu- oder Abgangs der Tag anzugeben, an dem das Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen wurde (Handelstag, Schlusstag). Bei Depotüberträgen ist auf den Zeitpunkt der Umbuchung (Belieferungsdatum) abzustellen. Bei Ausbuchung oder Einbuchung von Investmentanteilen aufgrund einer Kapitalmaßnahme (z. B. Verschmelzung von Investmentfonds) ist auf den Tag abzustellen, der dem Tag der Durchführung der Kapitalmaßnahme folgt (Ex-Tag).

Wenn das Kreditinstitut mehrere Depots für einen Anleger führt, wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn für jedes Depot ein gesonderter Investmentanteil-Bestandsnachweis ausgestellt wird.

Der Investmentanteil-Bestandsnachweis kann in Papierform oder in elektronischer Form von der depotführenden Stelle an den Anleger übermittelt werden. Die elektronische Übermittlung kann per E-Mail oder durch Einstellung in einen von der depotführenden Stelle für den Kunden geführten elektronischen Briefkasten (elektronische PostBox) erfolgen.

Nach § 14 Absatz 4 InvStG haftet die depotführende Stelle für die Steuer, die aufgrund eines falschen Investmentanteil-Bestandsnachweises einem Investmentfonds zu Unrecht erstattet wurde oder bei einem Investmentfonds zu Unrecht nicht erhoben wurde.

Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist nach folgendem amtlichen Muster zu erstellen:

Amtliches Muster


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………
 
………
 
………
 
(Bezeichnung der depotführenden Stelle)
 
………
 
………
 
………
………
(Adresse Anleger)
(Ausstellungsdatum)

Investmentanteil-Bestandsnachweis nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 InvStG/Berichtigter Investmentanteil-Bestandsnachweis nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 InvStG [1]


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………
………
(Bezeichnung Anleger)
(Depotnummer)
……….
 
(Steuernummer Anleger
 
– sofern bekannt –)
 

□ hat im Zeitraum vom bis [2]

□ hat im Kalenderjahr 20_

folgende Investmentanteile im o. g. Depot gehalten:

………, ISIN: ………

(Bezeichnung Investmentfonds/Anteilklasse, ISIN)

………

(Name und Anschrift der Kapitalverwaltungsgesellschaft des Investmentfonds – sofern bekannt)


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Datum
Zugang [3] im Kalenderjahr
Abgang [4] im Kalenderjahr
Bestand
Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel
tt.mm.jjjj
Anzahl
Anzahl
Anzahl
X
01.01.20_
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
31.12.20_
 
 
 
 

BMF v. - IV C 1 - S 1980-1/16/10012 :009


Fundstelle(n):
BStBl 2018 I Seite 1085
BB 2018 S. 2646 Nr. 45
DB 2018 S. 2668 Nr. 44
DStR 2018 S. 8 Nr. 42
EStB 2019 S. 20 Nr. 1
NWB-EV 2018 S. 363 Nr. 11
RAAAG-97790

1Nichtzutreffendes bitte streichen.

2Nur für das Kalenderjahr 2018 zu verwenden.

3Zu- und Abgänge an ein- und demselben Tag dürfen nicht saldiert werden.

4Zu- und Abgänge an ein- und demselben Tag dürfen nicht saldiert werden.