LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss v. - L 9 AL 228/17
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 01.07.2015, insbesondere über das Vorliegen der Anwartschaftszeiten. Der Kläger ist Berufstaucher und war ab dem 15.09.2014 bei der G Umwelttechnik GmbH in L als Taucher und Kampfmittelräumer beschäftigt. Am 28.05.2015 kündigte ihm die Arbeitgeberin zum 30.06.2015. Er meldete sich am 29.05.2015 zum 01.07.2015 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.06.2015 ab, da der Kläger in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen sei und er daher die Anwartschaftszeiten gemäß §§ 142 f. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht erfüllt habe. Am 02.07.2015 erhob der Kläger dagegen Widerspruch. Er trug vor, dass dem Sachbearbeiter bereits die Befähigung zum Richteramt, der Agentur für Arbeit J der Status als Behörde fehle. Er habe im September 2013 sowie vom 15.09.2014 bis 30.06.2015 entsprechende Beiträge entrichtet und damit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Anderenfalls seien die Beiträge zu erstatten. Mit Bescheid vom 03.07.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Rahmenfrist für die Prüfung der Anwartschaftszeiten betrage nach § 143 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und erfasse daher den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 30.06.2015. Innerhalb dieser Rahmenfrist seien nur 313 Kalendertage zu berücksichtigen, in denen der Kläger versicherungspflichtig im Sinne von §§ 24, 26 und 28a SGB III gewesen sei. Damit habe er die Anwartschaftszeit von 360 Kalendertagen nicht erfüllt. Mit der am 21.07.2015 beim Sozialgericht Dortmund erhobenen Klage hat der Kläger sein Ziel weiter verfolgt. Er hat vorgetragen, dass die Beklagte bereits keine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) darstelle. Darüber hinaus habe er Beiträge entrichtet und damit einen Rechtsanspruch auf die Leistungen erworben. Insoweit komme auch eine verkürzte Anwartschaftszeit von sechs Monaten in Betracht. Diese habe er jedenfalls erfüllt. Es liege sonst eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 des Grundgesetzes (GG) wegen der unterschiedlichen Behandlung von befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen sowie eine Verletzung des Äquivalenzprinzips vor, da er für seine geleisteten Beiträge keine Gegenleistung erhalte. Diese seien jedenfalls zu erstatten, wenn die Beklagte die Leistung nicht gewähre.
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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 24.09.2018 - L 9 AL 228/17
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