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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 5 KR 553/16 ZVW

Die Beteiligten streiten allein noch darüber, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch in Höhe von 649,60 Euro aufgrund des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) geltend machen kann. Denn die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 23.11.2012 wurde durch Urteil des Bundesozialgerichts (BSG) vom 31.05.2016 zurückgewiesen, soweit die Klage auf Zahlung von 338,50 Euro vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen gerichtet war. In Höhe von 2.870,51 Euro hat sich der Rechtsstreit durch angenommenes (Teil)Anerkenntnis der Beklagten erledigt.

Fundstelle(n):
ZAAAG-97731

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 20.09.2018 - L 5 KR 553/16 ZVW

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