1. Zur Geltendmachung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Tod eines Versicherten infolge einer angeblichen Berufskrankheit.
2. Die Erkrankung eines Molkereimeisters, der beruflichen Kontakt zu Schädlingsbekämpfungsmitteln hatte, an einer Multisystematrophie stellt weder eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit Nr. 1302, Nr. 1303, Nr. 1307, Nr. 1317 oder einer sonstigen Nummer der Anlage 1 zur BKV noch eine sog. Wie-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII dar.
3. Nach dem derzeitigen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist die Ätiologie der Multisystematrophie ungeklärt.
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