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Die Europäische Ermittlungsanordnung
Ein neues Mittel der Rechtshilfe auch für die Finanzbehörde
Während in der Vergangenheit alle Rechtshilfefälle der zuständigen Staatsanwaltschaft vorgelegt werden mussten, die in der Folge die Rechtshilfe im Ausland anregte, ist dies seit dem anders: An diesem Tag trat die Richtlinie „Europäische Ermittlungsanordnung“ (RL EEA) in Kraft und Deutschland erklärte gegenüber den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten, dass Finanzbehörden in Steuerstrafverfahren, die sie gem. § 386 AO eigenständig führen, selbst Europäische Ermittlungsanordnungen erlassen können. Diese internationale Befugnis zur Rechtshilfe haben einzelne Bundesländer – ausgehend von der Zuständigkeitsverordnung von 2004 – gem. § 74 Abs. 2 IRG in Landesrecht umgesetzt, indem sie die Bewilligungsbefugnis zur Rechtshilfe in bestimmten Fällen auf die Strafsachenfinanzämter übertrugen.
Inzwischen ist eine eigenständige Rechtshilfe in der EU durch Finanzbehörden möglich.
Damit setzt sich der Inlandstandard auch international durch.
Eine Beweiserhebung im EU-Ausland wird damit vergleichsweise einfach und effektiv.
I. Einbeziehung der Finanzbehörden in die Umsetzung
Die [i]Seit 2017 folgt Deutschland der EEAdeutsche Erklärung zur Umsetzung der RL EEA lautet in Bezug auf die Stellung der Finanzbehörde: „Ersuchen von deut...