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Am Ende behält die Beständigkeit des Kanzleinamens die Oberhand
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB RAAAG-97550 Wettbewerbsrechtliche Vorteile lassen sich auf vielfältige Weise erreichen. Eine Möglichkeit liegt in der Wahl eines möglichst erfolgversprechenden Firmennamens, der je nach Branche dem angesprochenen Kundenkreis ein maximales Maß an Zuverlässigkeit und Kompetenz des Unternehmens vermittelt. Die Grenze des Machbaren ist hier erreicht, wenn Inhalte die relevanten Verkehrskreise täuschen. Aus diesem Grund verbietet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) die Verwendung irreführender Firmenbezeichnungen. Zu klären hatte der BGH unlängst (Beschluss v. - II ZB 27/17 NWB SAAAG-88991), ob es sich um eine unzulässige Irreführung handelt, wenn der Name sowie der Doktortitel eines ausgeschiedenen Gesellschafters einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) von den verbleibenden nicht promovierten Partnern in der Unternehmensbezeichnung fortgeführt wird.
Ausführlicher Beitrag s. .
Anwendung des im HGB geregelten Firmenrechts für PartG
[i]Nur entsprechende AnwendungDa eine PartG gerade kein Handelsgewerbe betreibt, sondern sich in ihr Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zu einer PartG zusammenschließen (§ 1 Abs. 1 PartGG), sind verschiedene firmenrechtliche Regelungen und insbesondere § 18 Abs. 2 HGB (nur) über die Anordnung der entsprechenden A...