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Die Behandlung von Verlusten im Zusammenhang mit § 4 Abs. 4a EStG
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB WAAAG-97544 Der BFH hat mit der jüngsten Entscheidung zur Deckelung des Schuldzinsenabzugs im Verlustfall die Berechnungsmethode zur Ermittlung des eingeschränkten Schuldzinsenabzugs konsequent fortgeführt (Urteil v. - X R 17/16 NWB IAAAG-88857).
Ausführlicher Beitrag s. .
Einschränkung des Schuldzinsenabzugs
[i]ÜberentnahmenDer Abzug betrieblich veranlasster Schuldzinsen erfährt in § 4 Abs. 4a EStG Einschränkungen für den Fall, dass der Steuerpflichtige mehr entnimmt als er Gewinn erzielt und Einlagen getätigt hat (Überentnahmen). Nach § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG werden die Überentnahmen der Vorjahre fortgeschrieben, gemindert um eventuell entstandene Unterentnahmen (Beträge, um die die Entnahmen in den Vorjahren niedriger waren als der Gewinn und die Einlagen).
[i]Außerbilanzielle Hinzurechnung eines ZinsertragsBemessungsgrundlage für die Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen ist die Summe aller Überentnahmen abzüglich der Unterentnahmen. Rechtstechnisch erfolgt die steuerliche Erfassung dieser Schuldzinsen, indem dem Gewinn außerbilanziell ein Zinsertrag zugerechnet wird, der auf der Basis der Überentnahmen ermittelt wurde.
[i]VerlustfallGrundsätzlich umfasst der Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4a EStG auch den Verlustfall. Dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4a EStG entsprechend, der auf das...