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Einkommen-/Lohnsteuer | Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab , und ab jeweils Folgendes:
1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab
1.984 €;
2.045 €;
2.066 €.
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt:
a) Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. des § 10 Abs. 2 BUKG bei Beendigung des UmzugsS. 756
ab 1.573 €;
ab 1.622 €;
ab 1.639 €.
b) Für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs
ab 787 €;
ab 811 €;
ab 820 €.
Der Pauschbetrag erhöht si...