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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 09 | Laborarzt: Keine freiberufliche Tätigkeit bei vollständiger Delegation von Routineuntersuchungen

Ein Laborarzt ist nach einer aktuellen Entscheidung des BFH nicht eigenverantwortlich i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig, wenn er nach dem betrieblichen Arbeitsablauf solche Untersuchungsaufträge und deren Ergebnisse weder zur Kenntnis nimmt noch auf Plausibilität hin überprüft, die nach einem Vorscreening der fachlich vorgebildeten Mitarbeiter zu einem unauffälligen Befund führen. Laborärzte müssen also an jedem einzelnen Untersuchungsauftrag mitwirken.

Ein absoluter Dauerbrenner in der Beratungspraxis ist die Abgrenzung zwischen einer freiberuflichen Tätigkeit und einem Gewerbebetrieb.

Eine freiberufliche Tätigkeit setzt grundsätzlich die persönliche Leistung des Berufsträgers voraus. Die Beschäftigung von fachlich vorgebildeten Fachkräften ist allerdings nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung unschädlich. Aber nur, solange der Berufsträger aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Dies ist nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Leistung muss – wie das so schön heißt – den „Stempel der Persönlichkeit” des Freiberuflers tragen. Eine Vertretung bei einer vorübergehenden Verhinderung – zum Beispiel bei ei...

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