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Arbeitshilfe - Stand: 31.12.2018

Jahresabschluss kompakt 2018/2019 – 23. Offenlegung von Jahresabschlüssen

Jörg Balke, DORNBACH GMBH, Dessau

Eine Übersicht der Checklisten zum Jahresabschluss finden Sie unter NWB YAAAD-29128.

1. Rechtssituation

Seit Einführung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) im Jahr 2007 müssen die Jahresabschlüsse innerhalb der zwölfmonatigen Offenlegungsfrist beim elektronischen Unternehmensregister eingereicht werden. Die bis dahin von der Praxis weitgehend ignorierte Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses wird seither verschärft durch das Bundesamt für Justiz überwacht. Während vor 2007 für die kleinen und mittleren Unternehmen eine sog. Hinterlegungsbekanntmachung im Bundesanzeiger genügte und nur die großen Gesellschaften ihren Abschluss im Bundesanzeiger veröffentlichen mussten, sind seither alle Jahresabschlüsse beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers in elektronischer Form einzureichen. Die elektronisch eingereichten Jahresabschlüsse sind im Internet unter www.bundesanzeiger.de auf der Ebene „Unternehmensregister“ kostenlos und öffentlich einsehbar.

Mit dem im Jahr 2012 in Kraft getretenen Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG)...

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