OFD Nordrhein-Westfalen - Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 11/2018

EXIST-Gründerstipendien;

Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 44 EStG

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EXIST ist ein Förderprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und wird mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds kofinanziert. Die Fördermittel können von Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Deutschland beim vom BMWi beauftragten Projektträger Jülich, Forschungszentrum Jülich GmbH, beantragt werden. Mit den Mitteln werden von den Hochschulen/Forschungseinrichtungen personengebundene Stipendien für maximal drei Personen vergeben.

Die im Rahmen des EXIST-Förderprogramms vergebenen Stipendien dienen dazu, das Gründungsklima an Hochschulen und Forschungseinrichtungen zu verbessern, indem die Vorphase einer Unternehmensgründung finanziell und materiell abgesichert wird, die Empfänger zur unternehmerischen Selbstständigkeit und Gründung eines eigenen Unternehmens hingeführt werden und eine Qualifizierung zum unternehmerischen Denken und Handeln erfolgt.

(Die Ziele sind im Einzelnen unter Nr. 1.1 der Vergaberichtlinie des BMWi vom aufgeführt.)

Das o. a. EXIST-Gründerstipendium ist nicht nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei.

Nach § 3 Nr. 44 EStG sind Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden, steuerfrei.

Nach den o. g. Ausführungen dienen die Fördermittel der Hinführung von Studierenden/Absolventen und Wissenschaftlern/Wissenschaftlerinnen zu einer unternehmerischen Existenzgründung und bezwecken damit nicht, die Forschung oder wissenschaftliche Ausbildung zu fördern.

Die aus dem EXIST-Gründerstipendium erzielten Einnahmen sind auch nicht als Existenzgründerzuschuss nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei (vgl. H 3.2 EStH) und deshalb in vollem Umfang steuerpflichtig. Die Einnahmen sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1–3 EStG der Einkunftsart zuzuordnen, die bei Übergang in die Selbstständigkeit erzielt wird.

Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit im Rahmen einer Personengesellschaft ausgeübt wird.

Das entschieden, dass die an GbR-Gesellschafter gezahlten Existenzgründerzuschüsse nicht als Sonderbetriebseinnahmen zu berücksichtigen seien, da es an einer gesellschaftlichen Veranlassung der Zahlungen fehle. Hiergegen hat das zuständige Finanzamt jedoch Revision eingelegt, da die Entscheidung im Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung steht. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. IV R 12/18 anhängig. Soweit sich Einspruchsführer auf das anhängige Revisionsverfahren berufen, ruhen die Einsprüche gem. § 363 Abs. 2 S. 2 AO.

Eine Bescheinigung i. S. d. § 3 Nr. 44 S. 3 Buchst. a und b EStG (vgl. R 3.44 S. 2 EStR) ist in diesen Fällen nicht auszustellen.

Bereits erteilte Bescheinigungen sind zu widerrufen

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Fundstelle(n):
TAAAG-97130