1. Mit der Teilnahme an einem entgeltlichen Gruppenkurs (hier: "Yoga für Schwangere", angeboten von einer Hebamme) kommt ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein Behandlungsvertrag im Sinne des § 630a Abs.1 BGB zustande, denn eine anamnestische, diagnostische oder einzeltherapeutische Vorgehensweise ist einem solchen Kurs gerade nicht immanent, sondern fremd. Ein derartiger Kurs ist regelmäßig als Dienstvertrag, bzw. als typengemischter Vertrag mit dienstvertraglichem Schwerpunkt zu qualifizieren.
2. Die individuelle Risikoprüfung obliegt bei einem Gruppenkurs dem Teilnehmer, nicht dem Veranstalter, sofern die Parteien keine anderslautende Vereinbarung getroffen haben.
Fundstelle(n): NJW-RR 2019 S. 215 Nr. 4 CAAAG-97046
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