1. Der Leistungsträger nach dem SGB II hat die medizinischen Voraussetzungen der Erwerbsfähigkeit im Sinne des §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 SGB II selbst zu ermitteln und festzustellen.
2. Die Aufforderung zur Rentenantragsstellung ist kein geeignetes Mittel zur Feststellung des Leistungsvermögens im Sinne des SGB II und entbindet den Leistungsträger nach dem SGB II nicht von seiner Ermittlungspflicht im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit.
3. Die Einschaltung des Rentenversicherungsträgers nach § 44a SGB II setzt voraus, dass der Leistungsträger nach dem SGB II eine fehlende Erwerbsfähigkeit festgestellt, den Sozialhilfeträger unter Übersendung der medizinischen Unterlagen eingeschaltet und dieser der Feststellung widersprochen hat.
Fundstelle(n): AAAAG-96990
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.08.2018 - L 8 R 1814/18
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