Anhang 3 (zu § 14 Absatz 4) [1]
Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
Abschnitt 1: Krane
Anwendungsbereich und Ziel
Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen folgender Krane (Hebezeuge):
Laufkatzen, Ausleger-, Dreh-, Derrick-, Brücken-, Wandlauf-, Portal-, Schwenkarm-, Turmdreh-, Fahrzeug-, Lkw-Lade-, Lkw-Anbau-, Schwimm-, Offshore- und Kabelkrane. Für Lkw-Ladekrane, deren Lastmoment mehr als 300 Kilonewtonmeter oder deren Auslegerlänge mehr als 15 Meter beträgt, gelten die Prüfvorschriften, wie sie in diesem Abschnitt für Fahrzeugkrane festgelegt sind.
Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die genannten Krane sicherzustellen.
Prüfsachverständige
Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die zusätzlich
eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,
mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau, der Instandhaltung oder der Prüfung von Kranen haben und davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen beteiligt waren,
ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,
über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und
ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.
Prüffristen, Prüfzuständigkeiten und Prüfaufzeichnungen
Für kraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 1 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten.
Für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 2 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten.
Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.
Die in den Tabellen 1 und 2 genannten Krane sind nach außergewöhnlichen Ereignissen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und nach prüfpflichtigen Änderungen durch einen Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
Tabelle 1: Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane
Tabelle in neuem Fenster öffnenKran | Prüfung nach der Montage, Installation
und vor der ersten Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung |
Laufkatzen | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch
eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Ausleger-
und Drehkrane | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach §
2 Absatz 6 |
Derrickkrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen |
Brückenkrane, Wandlaufkrane | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte
Person nach § 2 Absatz 6 |
Portalkrane | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Schwenkarmkrane | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch
eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Turmdrehkrane | zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 | mindestens jährlich durch
eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz
6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
fahrbare Turmdrehkrane (Auto-Turmdrehkrane) mit
luftbereiftem und angetriebenem Unterwagen; die Fahrbewegungen werden von einer
Fahrerkabine im Unterwagen und die Kranbewegungen von einer Krankabine aus
gesteuert, die im oder am Turm angeordnet ist | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens halbjährlich durch
eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz
6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
Fahrzeugkrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz
3 | mindestens jährlich
durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz
6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
Lkw-Ladekrane a) grundsätzlich b) mit mehr als 300 kNm Lastmoment oder mit mehr als 15 m Auslegerlänge | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte
Person nach § 2 Absatz 6 mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
Lkw-Anbaukrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch
eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen |
Offshorekrane und Schwimmkrane (unter
Offshorebedingungen) | Prüfsachverständiger, falls Einbau oder Aufbau vor Ort
erfolgen | mindestens
jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und
mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen, im 14. und
16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen
Prüfsachverständigen |
Schwimmkrane (unter sonstigen Bedingungen) | Prüfsachverständiger, falls
Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgen | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte
Person nach § 2 Absatz 6 |
Kabelkrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz
3 | mindestens jährlich
durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Tabelle 2: Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane
Tabelle in neuem Fenster öffnenKran | Prüfung nach Montage, Installation und
vor der ersten Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung |
handbetriebene oder
teilkraftbetriebene Krane > 1 t Tragfähigkeit | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
handbetriebene oder teilkraftbetriebene
Krane ≤ 1 t Tragfähigkeit | zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Abschnitt 2: Flüssiggasanlagen
Anwendungsbereich und Ziel
Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen von Flüssiggasanlagen mit brennbaren Gasen, soweit sie in Tabelle 1 aufgeführt sind. Er gilt nicht, soweit die entsprechenden Prüfungen nach Anhang 2 dieser Verordnung durchzuführen sind.
Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Flüssiggasanlagen nach Tabelle 1 sicherzustellen. Die Anlagen sind zu prüfen auf:
sichere Installation und Aufstellung sowie
Dichtheit und sichere Funktion.
Begriffsbestimmungen
Flüssiggasanlagen nach Tabelle 1 bestehen aus Versorgungsanlagen und zugehörigen Verbrauchsanlagen.
Versorgungsanlagen bestehen aus Druckgasbehältern und allen Teilen, die der Versorgung der Verbrauchsanlagen dienen, einschließlich der Hauptabsperreinrichtung.
Verbrauchsanlagen umfassen die Gasverbrauchseinrichtungen einschließlich der Leitungsanlage und der Ausrüstungsteile hinter der Hauptabsperreinrichtung.
Gasverbrauchseinrichtungen sind Gasgeräte mit und ohne Abgasführung.
Hauptabsperreinrichtung ist die Absperreinrichtung, mit der die gesamte Verbrauchsanlage von der Versorgungsanlage abgesperrt werden kann. Dies kann auch das Behälterabsperrventil sein.
Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen sind Anlagen, bei denen die Versorgungsanlagen oder Verbrauchsanlagen an unterschiedlichen Aufstellungsorten verwendet werden können.
Zur Prüfung befähigte Personen
Zur Prüfung befähigte Personen im Sinne dieses Abschnitts sind solche nach § 2 Absatz 6.
Prüfungen und Prüfaufzeichnungen
Die in Tabelle 1 genannten Flüssiggasanlagen sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen und nach den in Spalte 2 genannten Höchstfristen wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Tabelle 1: Prüffristen für die wiederkehrende Prüfung
Tabelle in neuem Fenster öffnenFlüssiggasanlage | Wiederkehrende Prüfung |
ortsveränderliche Flüssiggasanlage | mindestens alle 2 Jahre |
ortsfeste
Flüssiggasanlage | mindestens alle 4 Jahre |
Flüssiggasanlage mit
Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen unter Erdgleiche | mindestens jährlich |
flüssiggasbetriebene Räucheranlage | mindestens jährlich |
Flüssiggasanlagen in oder an Fahrzeugen | mindestens alle 2 Jahre |
Flüssiggasanlage auf Maschinen und Geräten des Bauwesens | mindestens
jährlich |
Arbeitsgeräte und -maschinen mit Gasentnahme aus der
Flüssigphase | mindestens jährlich |
Fahrzeuge mit
Flüssiggas-Verbrennungsmotoren, die nicht Regelungsgegenstand der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind | mindestens jährlich |
Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.
Abschnitt 3: Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
Anwendungsbereich und Ziel
Die in diesem Abschnitt genannten Anforderungen gelten für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik, die zum szenischen Bewegen und Halten von Personen und Lasten verwendet werden. Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind insbesondere Beleuchtungs- und Oberlichtzüge, Beleuchtungs- und Portalbrücken, Bildwände, Bühnenwagen, Dekorations- und Prospektzüge, Drehbühnen und Drehscheiben, Elektrokettenzüge, Flugwerke, Kamerakrane und Kamerasupportsysteme, kraftbewegte Dekorationselemente, Leuchtenhänger, Punktzüge, Schutzvorhänge, Stative und Versenkeinrichtungen.
Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die genannten Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sicherzustellen.
Prüfsachverständige
Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die zusätzlich
eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,
über mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau der Instandhaltung oder der Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung haben, davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen,
ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,
mit der Betriebsweise der Veranstaltungs- und Produktionstechnik vertraut sind,
über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und
ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.
Prüfzuständigkeiten, Prüffristen und Prüfaufzeichnungen
Für die unter Nummer 1 genannten Arbeitsmittel gelten die in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten.
Die in Tabelle 1 genannten maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind nach außergewöhnlichen Ereignissen und nach prüfpflichtigen Änderungen von einem Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 findet insoweit keine Anwendung.
Tabelle 1: Prüfzuständigkeiten und Prüffristen
Tabelle in neuem Fenster öffnenmaschinentechnisches Arbeitsmittel der
Veranstaltungstechnik | Prüfung nach Montage, Installation und vor der ersten
Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung |
Arbeitsmittel (einschließlich
Eigenbauten), die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung (Neunte
Verordnung zum
Produktsicherheitsgesetz)
fallen, soweit es sich handelt um | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach §
2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Jahre durch einen Prüfsachverständigen | |
a) stationäre Arbeitsmittel | Prüfsachverständiger | |
b) mobile
Arbeitsmittel | zur
Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 | |
c) mobile
Arbeitsmittel, mit denen Personen bewegt oder Lasten über Personen bewegt
werden | Prüfsachverständiger | |
d) mobile Arbeitsmittel, mit denen
software-basierte automatisierte Bewegungsabläufe erfolgen | Prüfsachverständiger | |
Arbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten), die nicht unter den
Anwendungsbereich der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum
Produktsicherheitsgesetz)
fallen | Prüfsachverständiger |
Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAG-96980
1Anm. d. Red.: Anhang 3 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 554) mit Wirkung v. .