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Steuerrecht | Keine Abzugsbeschränkung bei kostenloser Bewirtung von Busfahrern durch Raststätte
Die kostenlose Bewirtung von Busfahrern durch eine Raststätte unterliegt beim Betreiber der Raststätte nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die Kosten sind also in voller Höhe absetzbar – und nicht nur zu 70 %. Der Grund: Die kostenlose Bewirtung ist eine Leistung für die Gegenleistung der Busfahrer, die mit ihrem Bus die Raststätte anfahren und damit potenzielle Kunden (Fahrgäste) zur Raststätte bringen, die dort Essen und Getränke konsumieren.
[i]Gegenleistung muss nicht in bar gezahlt werdenDie Gegenleistung der bewirteten Person (Busfahrer) muss nicht in Geld, sondern kann auch in einer Vermittlungsleistung bestehen. Unbeachtlich ist, dass nicht jeder Fahrgast tatsächlich etwas in der Raststätte bestellt.
[i]Busfahrer durften kostenlos essen und trinken Im Streitfall bewirtete der Betreiber einer Autobahnraststätte die Busfahrer unentgeltlich, wenn sie mit ihrem...