Widerruf der Bestellung als Steuerberater
wegen der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit
Leitsatz
1. Eine gewerbliche Tätigkeit
im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG, die mit dem Beruf oder mit
dem Ansehen des Steuerberaters nicht vereinbar ist, ist die Übernahme
der Geschäftsführung einer gewerblichen Gesellschaft. Denn das organschaftliche
Handeln in dieser Funktion wird notwendig vom gewerblichen Charakter
der Unternehmenstätigkeit der Gesellschaft geprägt.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für
die Beurteilung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Hat
der Kläger in diesem Zeitpunkt noch keine Ausnahmegenehmigung erhalten,
ist der Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen der Ausübung
einer gewerblichen Tätigkeit rechtmäßig.
3. Das finanzgerichtliche Verfahren
muss nicht ausgesetzt werden bis zur Entscheidung über die Klage
beim Verwaltungsgericht auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, wenn
der Kläger die Ausnahmegenehmigung nicht bereits bei Beginn seiner
gewerblichen Tätigkeit beantragt hat und der Antrag des Klägers
auf Ausnahmegenehmigung nicht alle seine gewerblichen Tätigkeiten
umfasst.
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 80 Nr. 1 DStRE 2019 S. 982 Nr. 15 PStR 2018 S. 304 Nr. 12 EAAAG-96779
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 17.08.2018 - 6 K 204/17
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