Gesetze: TabStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 a. F., TabStG § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, KN AV 3 c, KN Position
2402 2090
, KN Position 7010, KN Position 7013, KN Position 7020 00, KN Position 9505, KN AV 3 a, KN
AV 3 b
Zoll- und tabaksteuerrechtliche Einreihung
einer "Notfallzigarette" (handelsübliche Filterzigarette in Glasröhre
mit Aufschrift "In Emergency Break Glas"
Leitsatz
1. Eine Zigarette im Sinne
von § 2 Abs. 2 Nr. 1 TabakStG a.F. (= § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a TabStG)
verliert seine Eigenschaft als steuerbarer Gegenstand nicht dadurch,
dass sie sich in einer an beiden Seiten verschlossenen Glasröhre
befindet, sofern die Glasröhre zerbrochen werden kann, ohne dass
die Zigarette zerstört oder so beschädigt wird, dass ein Rauchen
unmöglich wird. Verunreinigungen der Zigarette durch Glassplitter heben
die Eignung zum Rauchen nicht auf.
2. Die streitgegenständliche
"Notfallzigarette" ist kein Scherzartikel oder "andere[r] Unterhaltungsartikel"
der Position 9505 KN.
3. Die streitgegenständliche
"Notfallzigarette" mit der Aufschrift "In Emergency Break Glas!"
ist unter Anwendung der AV 3b KN als Glasware einzureihen, weil
die Glasröhre mit der Aufschrift den Charakter der Ware bestimmt.
Fundstelle(n): AAAAG-96776
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 17.08.2018 - 4 K 162/16
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