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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 82/18

Gesetze: UStG § 10 Abs. 1 Satz 6, UStG § 19 Abs. 1 Satz 1

Umsatzsteuer - Kleinunternehmerregelung: Berücksichtigung durchlaufender Posten bei der Ermittlung des maßgeblichen Umsatzes des Vorjahres

Leitsatz

Bei der Ermittlung des maßgeblichen Umsatzes des Vorjahres gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG dürfen nur durchlaufende Posten unberücksichtigt bleiben, die die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG erfüllen. Lediglich wirtschaftlich durchlaufende Posten, d. h. die Verauslagung im eigenen Namen und Weiterberechnung an den Kunden ohne Aufschlag, können nicht vom Entgelt abgezogen werden.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 2/2019 S. 59
UStB 2019 S. 30 Nr. 2
QAAAG-96775

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 10.08.2018 - 2 K 82/18

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