Beteiligung eines Kommanditisten an gewerblichem Filmfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG: durch zivilrechtliche Klage
wegen unrichtiger Angaben im Fondsprospekt gegen das Unternehmen, das den Fondsprospekt vorab erstellt hatte, Zug um Zug u.
a. gegen Abtretung der wertlosen Kommanditbeteiligung eingeklagte verzinste Schadensersatzleistungen nicht einkommensteuerbar
Voraussetzungen einer Sonderbetriebseinnahme sowie eines „Veräußerungspreises” i. S. d. § 16 Abs. 2 S. 1 EStG
1. Hat sich ein mitunternehmerisch beteiligter Kommanditist nur wegen unrichtiger Angaben im Fondsprospekt an einem gewerblich
tätigen Filmfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG beteiligt, klagt er deswegen zivilrechtlich gegen das Unternehmen,
das den Prospekt erstellt hat, und erhält er von diesem Zug gegen Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der wertlosen
Kommanditbeteiligung (u.a. vollständige Übertragung der Kommanditbeteiligung) Schadensersatzleistungen nebst Zinsen, so stellen
die Schadensersatzleistungen nebst Zinsen weder eine Sonderbetriebseinnahme i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 HS 2 EStG
noch sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG dar. Sind die Schadensersatzleistung und die Zinsen bei dem Steuerpflichtigen
nicht als Einkünfte zu erfassen, so sind auch die mit der Schadensersatzleistung zusammenhängenden Aufwendungen des Steuerpflichtigen
nicht als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen.
2. Die Übertragung der wertlosen Kommanditbeteiligung auf das Unternehmen, das den Fondsprospekt erstellt hat, ist eine Veräußerung
des gesamten Anteils eines Mitunternehmers i. S. d. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG und -weil der Kommanditist seine Anteile an
der KG nicht an den ursprünglichen Vertragspartner zurück übertragen hat- keine Rückabwicklung des ursprünglichen Anschaffungsgeschäfts,
die nicht als Veräußerung im Sinne von § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG anzusehen wäre. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns
nach § 16 Abs. 2 S. 1 EStG ist aber nur dasjenige als Veräußerungspreis anzusetzen, was die Erwerberin tatsächlich für den
Erwerb der Anteile aufwenden wollte und auch aufgewendet hat. Gehen die Beteiligten einvernehmlich von der Wertlosigkeit der
übertragenen Anteile aus, so hat die Erwerberin nichts für den Erwerb der Anteile aufgewendet und gehören die Schadensersatzleistungen
folglich nicht zum Veräußerungspreis i. S. d. § 16 Abs. 2 S. 1 EStG; die angefallenen Zinsen teilen das Schicksal der Schadensersatzleistung.
3. Über die Aufzählung in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 HS 2 EStG hinaus gehören zu den Sonderbetriebseinnahmen auch alle Einnahmen
des Mitunternehmers, die durch seine Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst sind, so insbesondere Erträge der
Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens I, soweit sie nicht bereits als Vergütungen i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S.
1 HS 2 EStG den gewerblichen Einkünften des Mitunternehmers zuzurechnen sind, die Erträge der Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens
II und andere Leistungen, die ein Gesellschafter in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Tätigkeit für die Gesellschaft von
Dritten erhält.
4. Wenn der im Rahmen einer Anteilsveräußerung i. S. d. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG von dem Erwerber gezahlte Geldbetrag ganz
oder teilweise auf einem anderen Grund beruht als dem Erwerb der Anteile und ihm somit eine eigenständige wirtschaftliche
Bedeutung zukommt, ist für die Ermittlung des Veräußerungspreises i. S. v. § 16 Abs. 2 EStG eine Aufteilung der erhaltenen
Gegenleistung in den eigentlichen Kaufpreis einerseits und die sonstige Zahlung andererseits vorzunehmen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.06.2018 - 5 K 5287/16
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