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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5287/16

Gesetze: EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 2 S. 1, EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 22 Nr. 2, EStG § 22 Nr. 3, EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a

Beteiligung eines Kommanditisten an gewerblichem Filmfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG: durch zivilrechtliche Klage wegen unrichtiger Angaben im Fondsprospekt gegen das Unternehmen, das den Fondsprospekt vorab erstellt hatte, Zug um Zug u. a. gegen Abtretung der wertlosen Kommanditbeteiligung eingeklagte verzinste Schadensersatzleistungen nicht einkommensteuerbar

Voraussetzungen einer Sonderbetriebseinnahme sowie eines „Veräußerungspreises” i. S. d. § 16 Abs. 2 S. 1 EStG

Anteilsübertragung i. S. d. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG

Leitsatz

1. Hat sich ein mitunternehmerisch beteiligter Kommanditist nur wegen unrichtiger Angaben im Fondsprospekt an einem gewerblich tätigen Filmfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG beteiligt, klagt er deswegen zivilrechtlich gegen das Unternehmen, das den Prospekt erstellt hat, und erhält er von diesem Zug gegen Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der wertlosen Kommanditbeteiligung (u.a. vollständige Übertragung der Kommanditbeteiligung) Schadensersatzleistungen nebst Zinsen, so stellen die Schadensersatzleistungen nebst Zinsen weder eine Sonderbetriebseinnahme i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 HS 2 EStG noch sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG dar. Sind die Schadensersatzleistung und die Zinsen bei dem Steuerpflichtigen nicht als Einkünfte zu erfassen, so sind auch die mit der Schadensersatzleistung zusammenhängenden Aufwendungen des Steuerpflichtigen nicht als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen.

2. Die Übertragung der wertlosen Kommanditbeteiligung auf das Unternehmen, das den Fondsprospekt erstellt hat, ist eine Veräußerung des gesamten Anteils eines Mitunternehmers i. S. d. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG und -weil der Kommanditist seine Anteile an der KG nicht an den ursprünglichen Vertragspartner zurück übertragen hat- keine Rückabwicklung des ursprünglichen Anschaffungsgeschäfts, die nicht als Veräußerung im Sinne von § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG anzusehen wäre. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 16 Abs. 2 S. 1 EStG ist aber nur dasjenige als Veräußerungspreis anzusetzen, was die Erwerberin tatsächlich für den Erwerb der Anteile aufwenden wollte und auch aufgewendet hat. Gehen die Beteiligten einvernehmlich von der Wertlosigkeit der übertragenen Anteile aus, so hat die Erwerberin nichts für den Erwerb der Anteile aufgewendet und gehören die Schadensersatzleistungen folglich nicht zum Veräußerungspreis i. S. d. § 16 Abs. 2 S. 1 EStG; die angefallenen Zinsen teilen das Schicksal der Schadensersatzleistung.

3. Über die Aufzählung in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 HS 2 EStG hinaus gehören zu den Sonderbetriebseinnahmen auch alle Einnahmen des Mitunternehmers, die durch seine Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst sind, so insbesondere Erträge der Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens I, soweit sie nicht bereits als Vergütungen i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 HS 2 EStG den gewerblichen Einkünften des Mitunternehmers zuzurechnen sind, die Erträge der Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens II und andere Leistungen, die ein Gesellschafter in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Tätigkeit für die Gesellschaft von Dritten erhält.

4. Wenn der im Rahmen einer Anteilsveräußerung i. S. d. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG von dem Erwerber gezahlte Geldbetrag ganz oder teilweise auf einem anderen Grund beruht als dem Erwerb der Anteile und ihm somit eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt, ist für die Ermittlung des Veräußerungspreises i. S. v. § 16 Abs. 2 EStG eine Aufteilung der erhaltenen Gegenleistung in den eigentlichen Kaufpreis einerseits und die sonstige Zahlung andererseits vorzunehmen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NAAAG-96763

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.06.2018 - 5 K 5287/16

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