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Generalanwalt sieht keine Umsatzsteuerbefreiung für Fahrschulen
Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar v. 3.10.2018,
Im deutschen Vorlagefall beim EuGH, Rs. C-449/17 „A & G Fahrschul-Akademie“, kommt Generalanwalt Szpunar in seinen aktuellen Schlussanträgen v. zur generellen Umsatzsteuerpflicht des Fahrschulunterrichts. Wird seine Auslegung der MwStSystRL im bevorstehenden EuGH-Urteil übernommen, dürften sich in Deutschland viele kürzlich begünstigte Einrichtungen wieder von der Steuerbefreiung von Bildungsleistungen verabschieden können.
Dem Fall beim EuGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde: die Steuerpflichtige ist eine GmbH und betreibt eine Fahrschule. Für das Streitjahr 2010 erklärte sie im Rahmen ihrer Tätigkeit mehrwertsteuerpflichtige Umsätze. Ende 2014 beantragte sie jedoch eine Berichtigung der Steuerfestsetzung durch Herabsetzung der Umsatzsteuer auf null und berief sich hierbei auf die Steuerbefreiungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL. Das zuständige Finanzamt lehnte den Antrag ab. Die dagegen erhobene Klage wurde abgewiesen ( NWB ZAAAF-78809). Im Revisionsverfahren legte der BFH dem EuGH sodann diverse Fragen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung f...BStBl 2017 II S. 1017