OFD Frankfurt/M. - S 2241 A - 064 - St 213

Ertragsteuerliche Behandlung von Film- und Fernsehfonds

Mitunternehmerschaft bei internationalen Koproduktionen

Bei internationalen Koproduktionen in der Film- und Fernsehbranche können folgende Fallgestaltungen auftreten:

Fallgruppe 1

Die Koproduktionsgemeinschaft als solche betreibt sowohl die Produktion als auch die Auswertung eines oder mehrerer Filmprojekte und behält das vollständige wirtschaftliche Eigentum an den hergestellten Filmrechten aufgrund langfristiger gemeinsamer Auswertung.

Fallgruppe 2

Die Koproduktionsgemeinschaft als solche betreibt sowohl die Produktion als auch die Auswertung eines oder mehrerer Filmprojekte, aufgrund der abgeschlossenen Vertriebsverträge verliert sie jedoch das wirtschaftliche Eigentum an den Filmrechten (steuerlich wie eine Veräußerung zu werten) oder veräußert diese abschließend.

Fallgruppe 3

Die Koproduktionsvereinbarung sieht vor, dass die Koproduktion auf die Produktionsphase des Filmes beschränkt bleibt, sich mit Beendigung der Produktion auflöst und die Filmrechte im Rahmen der Liquidation der Koproduktionsgesellschaft teilweise in das Alleineigentum der Koproduzenten, teilweise in Bruchteilseigentum der Koproduzenten übergehen. Dies dürfte die in der Praxis am häufigsten auftretende Fallgruppe sein.

In allen drei Fallgruppen liegt nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder eine Mitunternehmerschaft vor.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2241 A - 064 - St 213

Fundstelle(n):
OAAAG-96391