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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 206/16 EFG 2018 S. 1781 Nr. 21

Gesetze: GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 16 Abs. 3 Nr. 1, GrEStG § 16 Abs. 3 Nr. 2, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AusglLeistG § 3 Abs. 7

Spätere zivilgerichtliche Änderung des Kaufpreises aufgrund einer Kaufpreisanpassungsklausel in einem Kaufvertrag betreffend einen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz begünstigten Erwerb als hinsichtlich der Grunderwerbsteuer rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO

§ 16 GrEStG und § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO nebeneinander anwendbar

Leitsatz

1. Hat die Steuerpflichtige von der Bodenverwertungs- und verwaltungs GmbH (BVVG) Ackerflächen, Grünland, Umland, Wald und sonstige Flächen erworben, wobei die Preisbildung für den Grund und Boden auf der Grundlage des Ausgleichleistungsgesetzes (AusglLeistG) aufgrund einer ausdrücklichen Anpassungsklausel im Kaufvertrag unter dem Vorbehalt der endgültigen Bewertung durch ein ordentliches Gericht stehen sollte, so liegt in Bezug auf den Grunderwerbsteuerbescheid ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO vor, wenn ein Landgericht später ausgehend von dieser Anpassungsklausel die Kaufpreisvereinbarung zugunsten der Steuerpflichtigen geändert und die BVVG zur Zahlung des Differenzbetrags verurteilt hat.

2. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist auch neben der Spezialvorschrift des § 16 GrEStG anwendbar.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
AO-StB 2018 S. 346 Nr. 11
EFG 2018 S. 1781 Nr. 21
KÖSDI 2018 S. 21032 Nr. 12
ZAAAG-96344

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 04.07.2018 - 3 K 206/16

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