Niedersächsisches Finanzgericht
Urteil v. - 13 K 145/11 EFG 2018 S. 1634 Nr. 19
Gesetze: AO § 164, AO § 165, EStG § 12
Liebhaberei bei Sportanlage – Vornahme von
Prüfungshandlungen zur Verhinderung der Feststellungsverjährung
– Vorliegen einer Betriebsaufspaltung
Leitsatz
1. Maßnahmen eines Außenprüfers zur Ermittlung eines Steuerfalles sind i.d.R. Prüfungshandlungen und zwar auch dann, wenn
sie auf die Vorlage von Unterlagen gerichtet sind.
2. Solche Maßnahmen können auch Schreiben an die Stpfl. sein, wenn Prüfungshandlungen in den Geschäftsräumen nicht möglich
sind.
3. Die Festlegung des Prüfungsbeginns stellt einen eigenständigen VA dar, der von der Prüfungsanordnung als solcher zu unterscheiden
ist.
4. Zum Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht bei einem gewerblichen Unternehmen.
5. Bei Tätigkeiten, die nicht typischerweise dazu bestimmt/geeignet sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der
Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen, lässt allein das Erzielen langjähriger Verluste
keinen zwingenden Schluss auf das Nichtvorliegen der Gewinnerzielungsabsicht zu.
6. Bei einer Sportanlage, die sich über mehrere Jahre im Aufbau befindet, kann der Zeitraum, in dem Anlaufverluste zu berücksichtigen
sind, durchaus 10 Jahre betragen. Das gilt jedenfalls dann, wenn in diesem Zeitraum schon erste Maßnahmen zur Verminderung
der Verluste vorgenommen worden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1634 Nr. 19 OAAAG-96339
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 23.06.2017 - 13 K 145/11
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