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IWB Nr. 19 vom Seite 713

Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie

Harm Dodenhoff

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 730Recht kurz nach der deutlichen Ergänzung der Pflichten im Geldwäschegesetz (GWG) ist die 5. Geldwäscherichtlinie v.  in Kraft getreten. Sie bedeutet eine erneute Ausweitung der Pflichten zur Geldwäscheprävention für Unternehmen im Anwendungsbereich des GWG. Die zusätzlichen Vorgaben sind bis zum in nationales Recht umzusetzen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Hintergrund der erneuten Änderung der Geldwäscherichtlinie

[i]Weiter anonyme kriminelle Zahlungen und Geldverschiebungen in erheblichem UmfangAusschlaggebend für den schnellen neuerlichen Reformbedarf waren der Skandal um die „Panama Papers“ und Erkenntnisse über die Finanzierung terroristischer Gruppen bei den Terroranschlägen von Paris und Brüssel 2015/2016. Noch immer ist es für die organisierte Kriminalität relativ einfach, Finanzströme zu verbergen und dabei auch über Staatsgrenzen hinweg zu agieren. Illegale Transfers werden inzwischen auch mittels Kryptowährungen und Prepaid-Karten abgewickelt. Offshore-Gesellschaften können noch immer zwischengeschaltet werden und die Spur zu den tatsächlichen Eigentümern von Vermögenswerten verwischen. Die Transparenz des wirtschaftlichen und finanziellen Umfelds in der EU soll daher weiter verbessert werden.

II. Wichtige neue Regelungen

[i]Portale für Kryptoassets werden Finanzinstituten gleichgestellt Ein...

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