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Umsatzsteuer kompakt
Kein ermäßigter Steuersatz für Holzhackschnitzel (BFH)
Die Lieferung von aus Rohholz gewonnenen Holzhackschnitzeln unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1.
Sachverhalt: Die Klägerin stellte Holzhackschnitzel her, die sie aus bei Waldarbeiten angefallenem Holz gewann. Die auf ihren Lieferungen getrockneter sowie getrockneter und gesiebter Holzhackschnitzel (als Brennstoff für Heizungen) angemeldete Umsatzsteuer berechnete sie nach dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt erließ hingegen einen gemäß dem seiner Ansicht anzuwendenden Regelsteuersatz geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr.
Der BFH führte dazu weiter aus:
Die Lieferung der streitgegenständlichen Holzhackschnitzel unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß Nr. 48 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG schreibt i. V. mit Nr. 48 Buchst. a der vorgenannten Anlage für die Lieferung von „Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen“ der Unterpos. 4401 10 00 KN den ermäßigten Steuersatz vor. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift werden Holzhackschnitzel hiervon nicht erfasst.Die von der Klägerin gelieferten Holzhackschn...