Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Arbeitgeber stellen sich dem Betriebsrentenstärkungsgesetz
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB FAAAG-96209 Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist zum in Kraft getreten. Das Gesetz enthält zahlreiche Neuerungen für die betriebliche Altersversorgung, darunter die Weitergabe der Beitragsersparnis auf Entgeltumwandlungen nach § 1a Abs. 1a BetrAVG (Zuschusspflicht des Arbeitgebers), die für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem gilt. Für frühere Vereinbarungen tritt diese Wirkung erst ab dem ein.
Ausführlicher Beitrag s. .
Eckpunkte der Zuschusspflicht
[i]Umstellung der Versorgungssysteme ist zwingendDer Zuschuss in Höhe von 15 % des Entgeltumwandlungsbetrags betrifft nur die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Aufgrund des seit dem Jahr 2002 bestehenden Rechtsanspruchs auf Entgeltumwandlung können Arbeitnehmer in den allermeisten Fällen auch den Zuschuss einfordern. Die Umstellung der Versorgungssysteme ist in arbeitsrechtlicher Hinsicht wie auch im Rahmen der Entgeltabrechnung zwingend. Arbeitgeber müssen sich dem Thema i. d. R. stellen, außer der einschlägige Tarifvertrag weicht ausdrücklich von der gesetzlichen Regelung zum Pflichtzuschuss ab.
Gesetzgeberische Zielsetzung
[i]Ersparnis soll der Versorgung des Arbeitnehmers zugutekommenDer Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass die t...