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Zur Sachaufklärungspflicht des FG bei Anfechtung der Steuerberaterprüfung wegen eines angeblich eingeschlafenen Prüfers
(1) Macht der Bewerber geltend, ein Prüfer habe während der mündlichen Prüfung geschlafen, können keine Angaben verlangt werden, wie lange der Prüfer geschlafen habe und welche Vorgänge ihm deshalb entgangen seien. (2) Die Rechtsprechung zur mangelhaften Besetzung des Gerichts bei einem schlafenden Richter ist nicht ohne Weiteres auf den Fall eines angeblich eingeschlafenen Prüfers übertragbar. In der Prüfungssituation kommt es unter Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit nicht auf die Dauer der Schlafanzeichen an. Zweifel und Unsicherheiten müssen ausgeschlossen sein. (3) Die Verwertung einer schriftlichen Stellungnahme reicht nicht aus, wenn der Bewerber die Vernehmung der Prüfer als Zeugen beantragt (Bezug: § 76 Abs. 8 DVStB; § 76, § 81, § 115 FGO).
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