Gewerbesteuer | Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung (FG)
Leistungen einer
Gebäudefeuerversicherung mindern weder die Anschaffungskosten einer im
Zwangsversteigerungsverfahren ersteigerten Brandruine noch die
Herstellungskosten für den Wiederaufbau des Gebäudes. Vielmehr handelt es sich
um einen außerordentlichen Ertrag, wenn die vereinnahmte Zahlung den Buchwert
der Forderung übersteigt. Die insoweit erzielten außerordentlichen Erträge sind
nicht in den Kürzungsbetrag nach
§ 9 Nr. 1 Satz
2 GewStG einzubeziehen (; rechtskräftig).
Sachverhalt: Die Klägerin war eine Grundstücksgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Im Jahre 2007 ersteigerte sie für 1.200.000 € im Wege der Zwangsvollstreckung ein Grundstück einschließlich aufstehender Brandruine und Erstattungsansprüchen gegenüber dem Brandversicherer des Gebäudes. Das FA berücksichtigte die 2008 gezahlten Versicherungsleistungen, soweit sie den Buchwert der Forderung überstiegen, als außerordentlichen Ertrag. Die Klägerin machte mit Einspruch und Klage geltend, die erhaltene Versicherungsentschädigung, die an die Wiederherstellung des Gebäudes geknüpft sei, stelle eine Anschaffungspreisminderung i. S. des § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB dar.
Dem ist das FG nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen:
In Anwendung der Grundsätze des hat die Zahlung des Feuerversicherers weder die Anschaffungskosten noch die Herstellungskosten für den Wiederaufbau des Gebäudes gemindert.
Vielmehr ist ein außerordentlicher Ertrag anzunehmen, der sich gewinnerhöhend auswirkt. Die auf die außerordentlichen Erträge aus der Versicherungsentschädigung entfallenden Beträge und ein weiterer vom Zwangsverwalter gezahlter Betrag im Jahr 2009 können nicht in den Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einbezogen werden.
Insoweit wurde davon ausgegangen, dass die außerordentlichen Erträge aus der Versicherungsentschädigung im Rahmen der Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens und nicht eigenen Grundbesitzes erfolgte.
Sie entstammen aus dem Erwerb der Kapitalforderung (Forderung gegen die Versicherung auf Versicherungsentschädigung) und sind dem Umstand geschuldet, dass die in 2008 und 2009 erzielten Einnahmen aus der Forderung die Anschaffungskosten überstiegen.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches FG, Newsletter III/2018 (Ls)
Fundstelle(n):
FAAAG-95973