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Online-Nachricht - Donnerstag, 04.10.2018

Umsatzsteuer | Keine Vorsteuer aus Errichtung einer Heizungsanlage (FG)

Bei der Vermietung von Immobilien einschließlich der Lieferung von - in einer eigenen Hackschnitzelheizung produzierten - Wärme handelt es sich um eine einheitliche (Vermietungs-) Leistung, sodass die Eingangsleistungen für die Errichtung der Heizung insoweit für steuerfreie Ausgangsumsätze verwendet wurden und der Vorsteuerabzug damit gem. § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG ausscheidet (; Revision nicht zugelassen).

Sachverhalt: Die Klägerin war eine Gemeinde, welche in den Jahren 2012 und 2013 eine Hackschnitzelheizungsanlage mit dazugehörigem Wärmenetz errichtete, um sowohl in der Gemeinde ansässige Gewerbebetriebe und Privathaushalte als auch gemeindeeigene Liegenschaften zu versorgen, wobei die gemeindeeigenen Liegenschaften teilweise (hoheitlich) selbst genutzt und teilweise vermietet werden. Die Wärmelieferungen an gemeindefremde Liegenschaften wurden unstreitig dem umsatzsteuerpflichtigen und damit den Vorsteuerabzug ermöglichenden Bereich zugeordnet. Die Wärmelieferungen an die gemeindeeigenen Liegenschaften, welche dem (hoheitlichen) selbst genutzten Bereich der Gemeinde dienten, wurden unstreitig dem nichtsteuerbaren – und damit den Vorsteuerabzug ausschließenden – Bereich zugeordnet. Streitig war zwischen den Beteiligten der Bereich der Liegenschaften, welche von der Gemeinde (umsatzsteuerfrei) fremdvermietet und zugleich mit Wärme aus der Hackschnitzelanlage beliefert wurden.

Das FG entschied, dass der Vorsteuerabzug insoweit gem. § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG ausschied:

  • Die Vermietungs- und Wärmeleistungen stellen eine einheitliche Leistung dar, bei welcher die – steuerfreie und damit den Vorsteuerabzug ausschließende – Vermietungsleistung prägend ist.

  • Da der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Belieferung von gemeindefremden Liegenschaften dagegen möglich war, waren die Beträge aufzuteilen.

  • Die Aufteilung des Vorsteuerabzugs erfolgt dabei anhand eines Verteilungsschlüssels, der nach der gelieferten Wärmemenge in Kilowattstunden berechnet wird.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches FG, Newsletter III/2018 (Ls)

Fundstelle(n):
MAAAG-95949