OFD Frankfurt/M. - S 7410 A - 74 - St 112

Umbruch von Dauergrünland

Leistungen im Zusammenhang mit den Dauergründlanderhaltungsgesetzen/-verordnungen der Länder bzw. dem Greening nach der GAP Reform 2015

1. Ausgangslage

Aufgrund der Anforderungen der sog. Cross-Compliance für die Gewährung von EU-Direktzahlungen mussten einige Bundesländer Dauergrünlanderhaltungsgesetze bzw. -verordnungen erlassen, nach denen der Umbruch von Dauergrünland der vorherigen Genehmigung bedarf. Ein Verstoß führt zu Kürzungen der Direktzahlungen. In der Regel wird die Genehmigung unter der Auflage erteilt, an anderer Stelle innerhalb des jeweiligen Bundeslandes eine Ersatzfläche in gleicher Größe als Dauergrünland anzulegen.

In Hessen besteht ein/e Dauergrünlanderhaltungsgesetz/-verordnung nicht, sodass sich eine Relevanz für die hessischen Landwirte bisher nur beim Umbruch von Dauergrünland in anderen Bundesländern ergeben hat. Durch die Gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP) sind aufgrund des sog. Greenings ab dem aber auch Flächen in Hessen betroffen. Die nationale Umsetzung der GAP-Reform 2015 erfolgte mit dem Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (BGBl 2014 I, 1928) sowie der Direktzahlung- Durchführungsverordnung (BGBl 2014 I, 1690), die ebenfalls eine Umwandlung von Dauergrünland nur mit einer Genehmigung – i. d. R. unter der Auflage eine Ersatzfläche anzulegen – vorsehen.

Die anzulegende Ersatzfläche muss nicht zwingend im Eigentum des umbruchwilligen Landwirts (im Folgenden Landwirt A) stehen. Als Ersatzfläche kommen auch von einem anderen Landwirt (im Folgenden Landwirt B) bewirtschaftete Flächen in Betracht. Landwirt B legt daher auf seinen bewirtschafteten Ackerflächen Dauergrünland an und erhält dafür eine Zahlung von Landwirt A.

Auf Bundesebene wurde in diesem Zusammenhang die Frage erörtert, ob die Leistung von Landwirt B an Landwirt A der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegt.

2. Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG

Die Leistung von Landwirt B an Landwirt A besteht in der Verpflichtung, bestimmte Flächen künftig als Dauergrünland statt wie bisher als Ackerland zu nutzen.

Da die Flächen dem Landwirt A nicht zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen werden, kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG nicht in Betracht.

Der Umsatz unterliegt auch nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG.

Die Durchschnittssatzbesteuerung ist nur auf Umsätze anzuwenden, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführt werden, § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG. Nach richtlinienkonformer Auslegung sind solche Umsätze nur die Lieferungen selbst erzeugter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die landwirtschaftlichen Dienstleistungen, auf die die Pauschalregelung nach Art. 295 bis 305 MwStSystRL Anwendung findet.

Vorliegend handelt es sich nicht um eine Lieferung des Landwirts B an Landwirt A, da Landwirt B kein selbst erzeugtes landwirtschaftliches Erzeugnis liefert, sondern sich verpflichtet, bestimmte Ackerflächen künftig als Dauergrünland zu nutzen.

Landwirt B erbringt aber auch keine sonstige landwirtschaftliche Dienstleistung.

Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erbrachten sonstigen Leistungen setzt voraus, dass sie mit Hilfe der Arbeitskräfte des Betriebs erbracht werden und die dabei ggf. verwendeten Wirtschaftsgüter der normalen Ausrüstung des Betriebes zuzurechnen sind und dass die sonstige Leistungen aus Sicht des Leistungsempfängers normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen. D. h. die sonstige Leistung muss in der Sphäre des Leistungsempfängers unter planmäßiger Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie zur Vermarktung der daraus selbst gewonnen Erzeugnisse verwertet werden (Abschn. 24.3. Abs. 1 und Abs. 5 UStAE).

Der Leistungsempfänger Landwirt A nutzt die an ihn erbrachte Leistung jedoch gerade nicht für seine landwirtschaftliche Erzeugertätigkeit. Ihm kommt es vielmehr auf die Verpflichtung des Landwirts B zur Nutzungseinschränkung an, damit er die Voraussetzungen für die Genehmigung seines Antrages zum Umbruch von Dauergrünland erfüllen kann.

Die steuerbare und steuerpflichte sonstige Leistung unterliegt daher der Regelbesteuerung.

Das FG Schleswig-Holstein bestätigt in seinem Urteil vom die bisherige Verwaltungsauffassung.

Nach Ansicht des FG Schleswig-Holstein stellt die entgeltliche Er-und Bereitstellung von Dauergrünland vorrangig eine wirtschaftliche Reaktion der Teilnehmer auf naturschutzrechtliche Bestimmungen und Reglungen zu Direktzahlungen dar. Der maßgebliche Bestandteil der erbrachten Leistung ist die Entäußerung des Rechts zur eigenen Intensivnutzung.

Mit , hat sich der BFH der Auffassung des FG Schleswig-Holstein und der Verwaltung angeschlossen. Die Reaktion der Marktteilnehmer auf naturschutzrechtliche Bestimmungen und Regelungen zu Direktzahlungen (hier: Sicherung der Direktzahlungen durch Erhalt der Umbruchgenehmigung) seien nicht im Katalog des Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2 i. V. m. Anhang VIII MwStSystRL enthalten und den dort genannten Leistungen auch nicht vergleichbar. Unerheblich sei auch, wenn der umbrechende Landwirt aus der Nutzung der Ersatzflächen Erträge durch Schnitte des Grases erzielt oder das Gras als Viehfutter für seine Tiere verwendet, weil der maßgebliche Inhalt seiner Leistung darin besteht, die Fläche für eine bestimmte Zeit von der Fruchtfolge auszunehmen.

OFD Frankfurt/M. v. - S 7410 A - 74 - St 112

Fundstelle(n):
CAAAG-95948