1. § 1a AsylbLG ist mit Blick auf das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG restriktiv auszulegen.
2. Sofern § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG dem Wortlaut nach für die Anspruchseinschränkung nur auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis abstellt, ist dies verfassungsrechtlich bedenklich.
3. Auch für die Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG ist daher im Wege der normerhaltenden teleologischen Reduktion zu fordern, dass dem Leistungsberechtigten ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist.
4. Ein vorwerfbares pflichtwidriges Verhalten kann auch im Verweilen im Bundesgebiet liegen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Leistungsberechtigte bereits Kenntnis von dem ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne des § 1a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG gewährten internationalen Schutz oder Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen hat.
5. Erlangt der Leistungsberechtigte diese Kenntnis erstmals durch einen ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), mit dem er zur Ausreise aufgefordert wird, kann dem Leistungsberechtigten wegen der durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Gewährung effektiven Rechtsschutzes erst ab der Bestandskraft des Bescheides bzw. – im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels – ab dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ein pflichtwidriges Fehlverhalten vorgeworfen werden.
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LSG Bayern, Beschluss v. 17.09.2018 - L 8 AY 13/18 B ER
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