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BBK Nr. 19 vom Seite 889

Beitragsreihe zu Anpassungen an eine Betriebsprüfung

Wolfgang Eggert

[i]Abschließender Beitrag zur Reihe ab Seite 907; eine Übersicht über alle Teile finden Sie unter NWB UAAAG-78115 In der Buchführungs-Praxis sind unterschiedliche Handhabungen zu beobachten, in welcher Form im Jahresabschluss das Ergebnis einer steuerlichen Außenprüfung berücksichtigt wird. Darüber hinaus herrscht zum Teil eine erhebliche Unsicherheit, wie sich die Feststellungen der Prüfer in den Folgejahren auswirken.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Korrektur von Handels- und Steuerbilanz nach einer Betriebsprüfung

[i]Berichtigung der Handelsbilanz ≠ Berichtigung der Steuerbilanz Fehlerhafte Handelsbilanzen, die bereits festgestellt wurden, sind nur im Ausnahmefall im Aufstellungsjahr zu berichtigen. In der Regel erfolgt die Richtigstellung in laufender Rechnung. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Abschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bietet. Ein zwar objektiv vorhandener Fehler, der aber subjektiv nicht als solcher zu werten ist, braucht in der Handelsbilanz nicht korrigiert zu werden. Nicht mit dem Gesetz in Einklang zu bringen ist die häufige Handhabung in der Praxis, wonach Feststellungen des Betriebsprüfers in der Handelsbilanz unter Korrektur der Eröffnungsbilanzwerte und gegen das Eröffnungsbilanzkapital eingebucht werden.

Die Bilanzberichtigung in der Steuerbilanz erf...

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